|
|
soziale Sicherung des Wohnens
1. Überblick: Wohnen ist kein gewöhnliches Konsumgut, da es für Wohnen kein Substitutionsgut gibt. Deswegen soll jedem Bürger ein angemessenes und gegebenenfalls familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich möglich sein. - 2. Arten: a) Sozialer Wohnungsbau: Durch die staatliche Förderung des Wohnungsbaus (Objektförderung) soll einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen mittelbar geholfen werden, eine angemessene Wohnung zu erhalten. Ein Eigentümer, der staatliche Fördermittel in Anspruch genommen hat, ist dann für Jahrzehnte bei der Vergabe von Wohnungen und bei der Festsetzung der Mietpreise gebunden. - b) Wohngeld: Teil des Systems der sozialen Sicherung. Als unmittelbare Subjektförderung ergänzt es die Objektförderung des sozialen Wohnungsbaus im Rahmen der staatlichen Wohnungspolitik. Wohngeld wird nicht vom Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. - Man unterscheidet Mietzuschuß für Mieter und Lastenzuschuß für Eigentümer einer Wohnung. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von der Größe des Haushalts, vom Familieneinkommen und von der Höhe der Miete oder der Belastung ab. - Träger: Die für das Wohngeld zuständigen Stellen werden durch Landesrecht bestimmt. Im allgemeinen sind es die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Das Wohngeld wird vom Bund und von den Ländern getragen, wobei der Bundesanteil mehr als 50% beträgt.
Literatur: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Übersicht über die Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Bonn 1991.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|