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soziale Sicherung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden

Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sowie - falls der Bundesgrenzschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige zahlenmäßige Stärke unterschreiten sollte - Wehrpflichtige, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden, leisten Dienste aufgrund gesetzlicher Pflicht. Den Dienstleistenden dürfen dadurch keine Nachteile - auch nicht in ihrem späteren Berufsleben - entstehen. Dies bedeutet u. a., daß gem. Arbeitsschutzgesetz während der Dienstzeit ein eventuell bestehendes Arbeitsverhältnis ruht und Kündigungsschutz besteht. Durch das Unterhaltssicherungsgesetz ist die Sicherung des Lebensbedarfs der Dienstleistenden und ihrer Familienangehörigen geregelt. - Die Kosten, die durch Leistungen des Arbeitsschutz-, Unterhaltssicherungsgesetzes und durch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit entstehen, trägt im Rahmen der sozialen Sicherung der Bund.


Literatur: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Übersicht über die Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Bonn 1991.

 

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