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Kündigungsschutz

I. Arbeitsrecht: 1. Allgemeiner K.: a) Begriff: K., der für alle Arbeitnehmer besteht, die gewisse betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Auf ordentliche Kündigung beschränkt (vgl. ggf. außerordentliche Kündigung). b) Rechtsgrundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i. d. F. vom 25. 8. 1969 (BGBl I 1317) m. spät. Änd. Beachte aber wegen der am 1. 10. 1996 in Kraft getretener Änderungen unter 5. - c) Geltungsbereich: (1) Sachlich: Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die i. d. R. fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (§ 23 KSchG). (2) Persönlich: Arbeitnehmer i. S. des Arbeitsrechts, deren Beschäftigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen bestand; Mitglieder der Organe der juristischen Personen und der berufenen Vertreter in Betrieben einer Personengesamtheit ausgenommen. Leitende Angestellte fallen im Grundsatz unter den Kündigungsschutz (§ 14 KSchG). d) Inhalt (§ 1 KSchG): Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam; diese liegt vor, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingte Kündigung) des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Bedürfnisse (betriebsbedingte Kündigung), die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Als sozial ungerechtfertigt gilt eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, es sei denn, betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Erfordernisse für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer stünden der Auswahl des Gekündigten nach sozialen Gesichtspunkten entgegen; auf Verlangen sind die Gründe der sozialen Auswahl durch den Arbeitgeber anzugeben. e) Beweispflicht: (1) Arbeitgeber für die die Kündigung bedingenden Tatsachen; (2) Arbeitnehmer für die Behauptung, daß bei der Auswahl im Falle der betriebsbedingten Kündigung soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Gelingt dieser Beweis, kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis führen. - 2. Besonderer K.: a) Begriff: Kündigungsschutz für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse oder besonderer Funktionen in Betriebsverfassungsorganen oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten eine erhöhte Schutzbedürftigkeit besteht. b) Rechtsgrundlagen: (1) Kündigungsschutzgesetz, (2) Mutterschutzgesetz, (3) Schwerbehindertenschutzgesetz, (4) Arbeitsplatzschutzgesetz, (5) Art. 48 II GG (Kündigungsschutz bei Abgeordnetentätigkeit) u. a. - 3. Kündigungsschutz bei Änderungskündigung: Vgl. Änderungskündigung. - 4. Kündigungsschutzverfahren: a) Der Gekündigte muß die Unwirksamkeit der Kündigung als sozial ungerechtfertigt vor Ablauf der Ausschlußfrist (drei Wochen) durch Feststellungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen, andernfalls ist die Kündigung wirksam (§§ 4, 7 KSchG). Nachträgliche Zulassung der Klage bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich (§ 5 KSchG). - b) Funktion des Betriebsrates: Mitwirkung des Betriebsrates ist nicht zwingend (Anhörung des Betriebsrats). Der Arbeitnehmer kann beim Betriebsrat binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch einlegen; der Betriebsrat unternimmt einen Verständigungsversuch, wenn er den Einspruch für gerechtfertigt hält (§ 3 KSchG). Billigung der Kündigung durch den Betriebsrat schließt Zulässigkeit der Klage nicht aus. - c) Urteil: Hält das Gericht die Klage für begründet, stellt es durch Urteil fest, daß durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, erfolgt Auflösung durch das Gericht und Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung. Entsprechende Entscheidung auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht zu erwarten ist. - d) Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens: Vgl. Beschäftigungsanspruch 2. - 5. Mit dem Wirksamwerden des vom Bundestag beschlossenen Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. 9. 1996 (BGBl I 1476), das am 1. Oktober 1996 in kraft getreten ist, wird auch das Kündigungsschutzgesetz geändert. Der Schwellenwert, bis zu dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, wird von bisher fünf auf zehn Arbeitnehmer je Betrieb erhöht. Für Arbeitnehmer, die davon betroffen werden, bleibt der Kündigungsschutz noch drei Jahre erhalten. Teilzeitbeschäftigte werden auf den Schwellenwert entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig angerechnet. Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wird auf die sozialen Grunddaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers begrenzt. Arbeitnehmer, an deren Weiterbeschäftigung der Arbeitgeber wegen besonderer Fähigkeiten, Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur ein besonderes Interesse hat, brauchen nicht in die Sozialauswahl einbezogen zu werden. Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder in Tarifverträgen Kriterien für die Sozialauswahl vereinbart worden sind. Das gilt auch für Betriebe ohne Betriebsrat, wenn die Belegschaft Richtlinien des Arbeitgebers über die Sozialauswahl mit Zwei Dritteln zugestimmt hat.
II. Mietrecht: Vgl. soziales Mietrecht.

 

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