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Bundestag

Volksvertretung der Bundesrep. D. bestehend aus 656 Abgeordneten, von denen 328 in Wahlkreisen und 328 nach Landeslisten gewählt werden (§ 1 BundeswahlG). Mögliche Überhangmandate sind nicht berücksichtigt. Die Abgeordneten werden für vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. - Neben den ihm nach der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Rechten ist der Bundestag als das Repräsentationsorgan des Volkes der zentrale Ort der institutionalisierten politischen Willensbildung auf der Ebene des Bundes. Zu seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben gehört u. a.: die Beschlußfassung über die Bundesgesetze (Art. 77 GG); die Feststellung des Bundeshaushaltes (Art. 110 GG); die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG); die Beteiligung bei der Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG); das konstruktive Mißtrauensvotum gegenüber dem Bundeskanzler (Art. 67 GG); Große und Kleine Anfragen, Befragung der Bundesregierung; Wahl der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 GG); Mitwirkung bei der Berufung der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG); Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG). - Die Arbeitsweise des Bundestag und der Bundestagsausschüsse ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages i. d. F. vom 2. 7. 1980 (BGBI I 1237) m. spät. Änd. näher geregelt. - Vgl. auch Abgeordnete.

 

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