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Bundeshaushalt
planmäßige Veranschlagung von Einnahmen (einschl. der Kreditaufnahme) und Ausgaben der Bundesrep. D. für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt.
I. Verfassungsrechtliche Grundlage (Art. 109-115 GG): 1. Wechselseitige Unabhängigkeit der Haushalte von Bund und Ländern. Bund und Länder haben aber dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht Rechnung zu tragen (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, können gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltwirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden (Art. 109). - 2. Der Haushaltsplan ist durch Haushaltsgesetz festzustellen; er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen (Art. 110). - 3. Ausmaß der Ermächtigung zur Ausgabenleistung bei nicht rechtzeitig verabschiedetem Bundeshaushalt (Art. 111). - 4. Bedingungen der Haushaltsüberschreitung bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Art. 112). - 5. Sperrklausel bei über Regierungsvorschlag hinausgehenden Ausgabebeschlüssen von Bundesrat und Bundestag (Art. 113). - 6. Jährliche Rechnungslegung des Bundesministers der Finanzen gegenüber Bundestag und Bundesrat und deren Überprüfung durch den Bundesrechnungshof (Art. 114). - 7. Einschränkungen hinsichtlich Kreditaufnahme und Übernahme von Sicherheitsleistungen durch den Bund (Art. 115).
II. Regelung des Bundeshaushaltsrechts: Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. 8. 1969 (BGBl I 1273) m. spät. Änd. und die Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. 8. 1969 (BGBl I 1284) m. spät. Änd. Die BHO enthält die Allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan, die Aufstellung, die Ausführung des Haushaltsplanes, die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie die Grundsätze für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen und die Entlastung. - Vgl. auch öffentlicher Haushalt, Haushaltsplan.
III. Planaufstellungsverfahren (§§ 11 ff. BHO): 1. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplanes vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag einzubringen, i. d. R. spätestens in der ersten Sitzungswoche nach dem 1. September. Dieser Termin bedingt vorbereitende Haushaltsarbeiten bereits zu Beginn des vorausgehenden Rechnungsjahres. Die Anforderungen von Haushaltsmitteln werden zunächst bei den Mittelbehörden, ggf. bei den Oberbehörden und schließlich beim zuständigen Fachministerium aufeinander abgestimmt. Beim Bundesfinanzministerium werden die Vorschläge eingereicht. Dort werden die Abschlußzahlen den geschätzten Bundeseinnahmen gegenübergestellt. Verhandlungen zwischen Finanzministerium und jedem Fachressort im Falle der Überforderung. Aufstellung des Entwurfs durch den Bundesminister der Finanzen und Zuleitung an die Bundesregierung, die darüber beschließt; auf Antrag der zuständigen Bundesminister beschließt das Kabinett auch über nicht aufgenommene Einzelpositionen. - 2. Festgestellter Entwurf geht als Gesetzesvorlage dem Bundesrat zu (Art. 76 II GG); dessen Finanzausschuß nimmt Stellung. Bundesratsplenum leitet seine Stellungnahme der Bundesregierung zu; soweit diese etwaigen Änderungswünschen des Bundesrats beipflichtet, ändert sie den Haushaltsplan ab und legt ihn mit eigener Stellungnahme und der des Bundesrats dem Bundestag vor. - 3. Entscheidung des Bundestags in drei Lesungen: a) 1. Lesung schließt - nach Haushaltsrede des Bundesfinanzministers und grundsätzlichen Ausführungen der Fraktionen zur Finanzpolitik des Bundes - mit Überweisung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes nebst Haushaltsplan an den Haushaltsausschuß des Bundestages. Dieser prüft erneut sämtliche Positionen, erstattet am Ende seiner meist mehrmonatigen Arbeit dem Plenum mündlichen Bericht und unterbreitet seine Änderungsvorschläge. - b) Die 2. Lesung bringt ausführliche Erörterungen der Einzelpläne im Plenum; hierbei schalten sich die einzelnen Ressortminister mit Klarstellungen und Begründungen ein. - c) Mit der von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehenen 3. Lesung passiert das Haushaltsgesetz den Bundestag. - 4. Danach Zuleitung des Haushaltsgesetzes an den Bundesrat nach Art. 78 GG. Dieser kann zustimmen oder den Vermittlungsausschuß anrufen; dann geht die Vorlage über die Bundesregierung an den Bundespräsidenten; nach Ausfertigung (Art. 82 GG) durch den Bundespräsidenten Verkündung des Haushaltsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl).
IV. Umfang: 1. Entwicklung: Vgl. Tabelle "Bundeshaushalt Entwicklung 1950-1995". - 2. Ausgaben: Vgl. Tabelle "Ausgaben des Bundes nach volkswirtschaftlichen Arten in den Haushaltsjahren 1952-1999". - 3. Zusammensetzung: Vgl. Tabelle "Ausgaben und Einnahmen des Bundes 1990 bis 1994".
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