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ausstehende Einlagen (Einzahlungen)

bei AGs, KGaAs, GmbHs noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter, d. h. rechtlich Forderungen an die Gesellschafter. Eingeforderte a. E. sind auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und entsprechend zu bewerten. Noch nicht eingeforderte a. E. stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar. - In der Bilanz werden a. E. gem. § 272 I HGB entweder auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen mit einem gesonderten Vermerk über eingeforderte Einlagen ausgewiesen (Bruttoausweis) oder auf der Passivseite von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt (Nettoausweis), wobei in diesem Fall die eingeforderten Einlagen unter den Forderungen auf der Aktivseite gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen sind.

 

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