derjenige, der die Urkunde ausfertigt und begibt oder durch einen anderen begeben läßt (§ 9 I WG). Der Aussteller eines Wertpapiers e. W. muß voll geschäftsfähig sein; bei beschränkt Geschäftsfähigen ist Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. - 1. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels (Trassant) gibt dem Bezogenen die Anweisung zur Zahlung des Wechselbetrages und übernimmt zugleich die wechselmäßige Rückgriffsverpflichtung. Er haftet für Annahme und Zahlung des Wechsels (§ 9 I WG); eine Ausschließung der Haftung für die Zahlung durch Vermerk auf dem Wechsel (à forfait) ist nach deutschem Recht nicht möglich, für die Annahme dagegen zulässig. Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten; er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden (trassiert-eigener Wechsel) und kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden (Kommissionstratte). - 2. Der Aussteller eines eigenen Wechsels (Solawechsel) gibt in der Wechselurkunde das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Er haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. - 3. Der Aussteller eines Schecks gibt dem Überbringer oder Einreicher des Schecks die Anweisung, die in dem Scheck genannte Summe aus dem Guthaben des Ausstellers zu zahlen.