|
|
Schecksperre
Mitteilung eines Scheckausstellers an das bezogene Geldinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Schecks zu verhindern. Die Schecksperre kann bewirkt werden (1) durch den Widerruf gem. Art. 32 SchG und (2) durch Mitteilung an das bezogene Geldinstitut, daß ausgehändigte Scheckformulare abhanden gekommen sind und daher möglicherweise von unbefugten Dritten mißbraucht werden. - 1. Widerruf: Der Kontoinhaber als Aussteller kann die in einem Scheck liegende Zahlungsanweisung jederzeit widerrufen (Scheckwiderruf). - 2. Mitteilung des Abhandenkommens: Erhält das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber Kenntnis, daß ihm Scheckformulare oder sonstige Unterlagen (Bestellvordrucke) abhanden gekommen, insbes. gestohlen worden sind, so darf es die später eingereichten Schecks auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist einlösen. Art. 32 SchG greift hier nicht, da wegen der Fälschung von Anfang an keine wirksame Anweisung des Kunden vorgelegen hat. Dies gilt um so mehr, als ein gutgläubiger Scheckinhaber gegenüber dem Aussteller wegen des Fälschungseinwands keinerlei Rückgriffsansprüche besitzt (Art. 10 und 51 SchG). Eine Mißachtung führt zu einem Regreßanspruch des Kunden aus positiver Vertragsverletzung. Die Schecksperre ist sechs Monate gültig, sie muß ggf. nach dieser Frist erneuert werden.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|