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Widerruf
I. Handelsrecht: Einseitige, formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder Beendigung einer Rechtswirkung: 1. Widerruf der Vollmacht jederzeit zulässig, sofern nicht abweichende Vereinbarung besteht. - 2. Widerruf der Prokura jederzeit zulässig; auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet oder dieses durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe praktisch undurchsetzbar gemacht werden. Der Widerruf läßt das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag etc.) unberührt (§ 52 HGB). Gegen Dritte wird der Widerruf erst wirksam mit Handelsregistereintragung und Bekanntmachung oder positiver Kenntnis (§ 15 HGB). - 3. Sondervorschriften für Widerruf der Kündigung eines Arbeitnehmers: Kündigungsschutz. - 4. Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Vorstandes einer AG oder zum Geschäftsführer einer GmbH: vgl. auch Abberufung. - Widerruf eines Schecks: Scheck III 5. - Bei Ehrverletzungen: Widerrufsanspruch.
II. Öffentliches Recht: Widerruf ist die Aufhebung eines rechtmäßigen (begünstigenden oder belastenden) Verwaltungsakts. Begrifflich davon zu unterscheiden ist die Rücknahme als Aufhebung eines rechtswidrigen (begünstigenden oder belastenden) Verwaltungsakts (vgl. § 48 VerwVFG). Nach § 49 II VwVfG ist der Widerruf eines rechtsmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt, u. a. wenn Widerrufsvorbehalt vorgesehen, Auflagen nicht erfüllt wurden, wenn Sach- oder Rechtslage sich nachträglich geändert haben, wenn vordringliches öffentliches Interesse den Widerruf rechtfertigt oder wenn Subventionsleistungen zweckwidrig verwendet wurden (§ 44 a BHO). Der Widerruf belastender Verwaltungsakte liegt im Ermessen der Behörde, es sei denn, es handelt sich um einen rechtlich gebundenen Verwaltungsakt oder andere Gründe, wie die Selbstbindung der Verwaltung, stehen entgegen.
III. Arbeitsrecht: 1. Widerruf von Arbeitsvertragsbedingungen: I. d. R. nur zulässig, wenn er von der widerrufenden Partei vorbehalten wurde. Der Widerruf des Arbeitgebers hat die nach § 315 BGB gesetzten Grenzen ("billiges Ermessen") zu beachten. Ist Widerruf nicht vorbehalten, ist Änderungskündigung erforderlich. - 2. Widerruf von Ruhegeldzusagen: Aus steuerrechtlichen Gründen spielen nur noch die Mustervorbehalte der Finanzverwaltung in der Praxis eine Rolle. - Bei groben Treueverstößen kann der Widerruf von Versorgungsleistungen gerechtfertigt sein, wenn der Verstoß so schwer wiegt, daß die Berufung auf die Versorgungszusage arglistig erscheint. Ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn a) der Bestand des Unternehmens gefährdet ist; b) die Ruhegeldeinstellung in Verbindung mit anderen Maßnahmen geeignet ist, die Sanierung herbeizuführen; c) nicht nur den Ruheständlern, sondern auch anderen Personen Opfer zugemutet werden.
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