|
|
Arbeitsvertrag
I. Begriff/gesetzliche Regelung: Schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Art des Dienstvertrags; er unterliegt damit den Vorschriften der §§ 611-630 BGB. Die Regeln des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse, insbes. §§ 320 ff. BGB, gelten mit Einschränkungen für den Arbeitsvertrag - Der Arbeitsvertrag enthält zahlreiche Nebenpflichten, die über die Hauptpflichten (Arbeit gegen Entgelt) hinausgehen, insbes. die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Umstritten ist, wie sich das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Arbeitsverhältnis näher kennzeichnen läßt. - Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag besonderer Art (vgl. § 3 II BBiG); auch der drittfinanzierte Arbeitsvertrag ist eine Sonderform.
II. Inhalt des A.: Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und gestaltet seinen Inhalt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird im Arbeitsvertrag angesichts der Massenarbeitsverhältnisse in der Industrie oft nicht im Einzelfall ausgehandelt; die Inhaltsgestaltung wird oft einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen (vertragliche Einheitsregelung, Direktionsrecht). - Unbillige Regelungen können nach § 315 BGB einer richterlichen Vertragskontrolle unterliegen (im einzelnen umstritten).
III. Vertragsfreiheit: Auch für den Arbeitsvertrag gilt im Grundsatz das Prinzip der Vertragsfreiheit. - 1. Abschlußfreiheit: Auf seiten des Arbeitgebers ist sie mittelbar durch Regelungen des BetrVG (§ 99 ff.) eingeschränkt, wonach der Betriebsrat die Einstellung von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen verhindern kann. Zu berücksichtigen ist auch das in § 611 a BGB normierte Verbot der Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts (Gleichbehandlung). - 2. Formfreiheit: Der Abschluß von Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Tarifverträge können aber die Schriftform vorschreiben. Für den Ausbildungsvertrag vgl. §§ 3, 4 BBiG. Das Nachweisgesetz vom 20. 7. 1995 (BGBl I 946) schreibt eine vom Arbeitgeber zu unterzeichnende Niederschrift der wesentlichen Vertragsbestimmungen binnen Monatsfrist vor, wenn kein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. - 3. Inhaltsfreiheit: Die Gestaltungsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrag (§ 105 GewO) ist stark beschränkt durch zwingende gesetzliche Vorschriften, insbes. durch Vorschriften des Arbeitsschutzes und durch die zugunsten der Arbeitnehmer zwingenden Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
IV. Nichtiger oder fehlerhafter A.: Die Geltendmachung von Willensmängeln und Gesetzesverstößen ist beim Arbeitsvertrag eingeschränkt. Die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrag kann nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden; ist der Arbeitsvertrag nichtig oder ist der Arbeitnehmer entgegen einem bestimmten Beschäftigungsverbot eingestellt worden, behält der Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit seinen Lohnanspruch (faktisches Arbeitsverhältnis). Auch die Anfechtung kann entgegen § 142 BGB keine Rückwirkung entfalten; in den Folgen kommt die Anfechtung einer außerordentlichen Kündigung gleich, ist aber dennoch von dieser zu unterscheiden. - Bei Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrag ist entgegen § 139 BGB für das Arbeitsverhältnis vom Fortbestand des Arbeitsvertrag im übrigen auszugehen.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|