liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein nichtig oder durch Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer die Arbeit aber bereits aufgenommen hat. In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht (faktische Gesellschaft) entwickelte Rechtsfigur; es wurde als unbefriedigend angesehen, daß Anfechtung und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen zu einer Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) führen. - Wirkung: a) Für die Vergangenheit: Das f. A. wird nach den Regeln über wirksame Arbeitsverhältnisse behandelt; der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung, Bezahlung von (auch verbotener) Mehrarbeit, Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes. - b) Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung mehr, sobald sich der Arbeitsvertrag als nichtig herausstellt; es gelten also nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzes.