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Arbeitnehmer

I. Begriff: 1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat. Bedeutsam ist die Arbeitnehmereigenschaft u. a. dafür, ob Arbeitsrecht anzuwenden ist. - 2. Abgrenzungsmerkmale: a) Durch die persönliche Abhängigkeit unterscheidet sich der Arbeitnehmer von sonstigen aufgrund eines Dienstvertrages (§ 611 ff. BGB) zur Erbringung von Diensten verpflichteten Personen (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte); Dauer und Art der erbrachten Dienste ist nicht entscheidend. b) Fremdbestimmte Arbeit (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit): Indizien für abhängige und unselbständige Arbeit sind die Übernahme fremdbestimmter Arbeitsleistung (vgl. § 84 I 2 HGB) und die Einbezogenheit in einen fremden Organisations- und Produktionsbereich. Kriterien sind persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und ausgeübte Arbeitskontrolle. Die Abgrenzung von selbständiger Arbeit ist vielfach schwierig. c) Formale Abgrenzungsindizien wie die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind für die Abgrenzung von untergeordneter Bedeutung. - 3. Keine A.: (1) Beamte und Richter; (2) Ehegatten und Kinder, soweit sie aufgrund familienrechtlicher Grundlage Arbeit leisten; (3) Vorstandsmitglieder juristischer Personen; (4) Gesellschafter, die für die Gesellschaft tätig werden; (5) Strafgefangene (Arbeitsleistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses); (6) Ordensleute, deren Beschäftigung durch Gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; bei Diakonissen strittig. - Vgl. auch arbeitnehmerähnliche Personen.
II. Arbeitnehmergruppen: (1) Angestellte und Arbeiter, (2) leitende Angestellte, (3) Auszubildende. - Nach beruflicher Gliederung: (1) gewerbliche Arbeitnehmer, (2) kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfe), (3) Bergarbeiter und Angestellte des Bergbaus, (4) Schiffsbesatzungen, (5) Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, (6) sonstige Arbeitnehmer - Für diejenigen A., die keiner Sonderregelung unterliegen, gilt i. a. das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB.
III. Pflichten: 1. Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer ist zur Leistung der "versprochenen Dienste" verpflichtet (§ 611 I BGB). Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht: Vgl. Direktionsrecht. Die Leistung der versprochenen Arbeit hat der Arbeitnehmer persönlich zu erbringen (§ 613 BGB). Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber keinen Ersatzmann aufdrängen. - Verletzung der Arbeitspflicht: Vgl. Vertragsbruch II, Arbeitsverhinderung, Arbeitsversäumnis. - 2. Nebenpflichten: Treuepflicht des Arbeitnehmers.
IV. Lohnsteuerrecht: 1. Merkmale für eine Arbeitnehmereigenschaft: Dienstverhältnis (§ 1 I LStDV), d. h. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Erhalt fester Bezüge, Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen, Erhalt der Bezüge im Krankheitsfall, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative. Der Arbeitnehmer muß in den Betrieb eingegliedert sein, die Arbeitskraft und nicht einen speziellen Arbeitserfolg schulden. Für die abschließende Beurteilung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. - 2. Steuerpflicht des Arbeitnehmer wird nach Lohnsteuerrecht durch Einbehaltung der Steuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erfüllt. Erfassung des Steuerpflichtigen durch die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer selbst bei der für die Personenstandsaufnahme zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen hat, wenn sie ihm nicht von Amts wegen zugestellt wurde oder wenn er bei Antritt eines Dienstverhältnisses keine Lohnsteuerkarte besitzt.
V. Rechte an Erfindungen, Werken, Mustern und Halbleitern: Für Erfindungen eines Arbeitnehmer (Arbeitnehmererfindungen) gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das eine detaillierte Regelung trifft. Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, daß ein A., zu dessen vertraglichen Pflichten gerade die Schaffung von Werken gehört, zwar Urheber ist und bleibt, daß aber infolge der vertraglichen Pflicht zur Schaffung von Werken (z. B. urheberrechtsschutzfähige Computerprogramme) die Nutzungsrechte an ihnen in dem durch den Zweckübertragungsgrundsatz gebotenen und begrenzten Umfang ohne weitere Vergütungspflicht auf den Arbeitgeber übergehen (§§ 43, 69 b UrhG; Gegensatz: Freizeitwerke). Dadurch werden nicht eingeschränkt: das Recht auf Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG), das Beteiligungsrecht bei grobem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (§ 36 UrhG) und die Rückrufrechte (§§ 41, 42 UrhG; Rückruf); dagegen wird das Änderungsverbot (§ 39 UrhG) durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers überlagert. Eine ähnliche Regelung gilt für ausübende Künstler (§ 79 UrhG), bei denen der Arbeitgeber je nach seinem Tätigkeitsfeld die erforderlichen Rechte erwirbt (z. B. Rundfunkanstalten das Recht zur Funksendung, § 76 UrhG, Schallplattenproduzenten das Recht zur Vervielfältigung auf Tonträgern, § 75 UrhG). Bei im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen Geschmacksmustern steht das Recht auf das Muster dem Arbeitgeber zu, falls vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 2 GeschmMG). Das Recht zur Anmeldung geht - wie im Urheberrecht das Recht zur Veröffentlichung - auf den Arbeitgeber über, Anmeldung durch den Arbeitnehmer selbst ist Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (Entnahme). Persönlichkeitsrechtliche Bindungen geringeren Umfangs als im Urheberrecht bleiben erhalten (Urheberpersönlichkeitsrecht), vor allem das Änderungsverbot wird vom Weisungsrecht des Arbeitgebers überlagert. Das Halbleiterschutzgesetz sieht für von Arbeitnehmer geschaffene Topographien die Entstehung des Schutzrechts in der Person des Arbeitgebers vor, soweit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (§ 2 HalbleiterSchG). Die Regelung ergreift nur das Halbleiterschutzrecht, nicht dagegen eine in der Topographie gegebenenfalls liegende Erfindung, für die das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt. Wie für Geschmacksmuster gilt auch insoweit, daß die Anmeldung durch den Arbeitnehmer Entnahme ist.

 

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