|
|
Vertragsbruch
I. Allgemein: 1. Begriff: Vertragswidriges Verhalten eines Vertragspartners. - 2. Folge: Vertragsbruch kann den geschädigten Vertragsteil nach allgemeinen Grundsätzen als Schuldnerverzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Rücktritt etc. berechtigen.
II. Arbeitsrecht: 1. Nichtleistung der Arbeit (z. B. vorzeitige Aufgabe der Stellung durch den Arbeitnehmer ohne vorherige ordentliche oder außerordentliche Kündigung): Verweigert der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit, kann der Arbeitgeber den Lohn für die nicht geleistete Arbeit einbehalten (§ 325 BGB) und den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer nach Abmahnung ordentlich (verhaltensbedingte Kündigung), bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich (außerordentliche Kündigung) kündigen. Außerdem kann er bei Vorliegen eines Schadens Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen (z. B. Ersatz der Kosten der Stellenanzeigen, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer vermeidbar gewesen wären). - Zur Sicherung der Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber auch eine Vertragsstrafe mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Im Berufsausbildungsverhältnis sind Vertragsstrafen nicht erlaubt (§ 5 BBiG). - 2. Schlechterfüllung der Arbeitspflicht (Schlechtleistung) hat i. a. keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge, da es Gewährleistungsrechte wie beim Kauf- oder Werkvertrag im Dienst- und Arbeitsvertragsrecht nicht gibt. Allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzanprüchen außerhalb der Pfändungsgrenzen kommt in Betracht. - Bei Leistungsentlohnung (z. B. Akkord) kann jedoch vereinbart sein, daß Leistungslohn nur für einwandfreie Arbeitsergebnisse gezahlt wird. - Wiederholte Schlechtleistung kann den Arbeitgeber u. U. zur Kündigung berechtigen (personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung). - 3. Fügt der Arbeitnehmer bei Ausüben der ihm übertragenen Tätigkeiten dem Arbeitgeber einen Sachschaden zu, gelten die Besonderheiten über die Haftung im Arbeitsverhältnis (Haftung).
III. Wettbewerbsrecht: Verleiten zum Vertragsbruch ist eine sittenwidrige Handlungsweise, die dem gesunden Empfinden anständiger Kaufleute widerspricht (z. B. Händler verleitet Kunden, unter Bruch des Vertrages mit einem Konkurrenten, bei ihm zu bestellen). - Folge: Als unlauterer Wettbewerb (§ 1 UWG) Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. - Vgl. auch Rechtsbruch 2, 3.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|