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Berufsausbildungsverhältnis

1. Begriff: Rechtsverhältnis, das zum Zwecke der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbildenden begründet wird (§§ 3-5 BBiG). - Vgl. auch Berufsausbildung. - 2. Gesetzliche Grundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG); einheitliche Regelung der Berufsausbildungsverhältnis für alle Berufe und Wirtschaftszweige. - 3. Die zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer) haben für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (vgl. näher dort) einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei (§§ 31-33 BBiG). Die Ausbildungsverträge sind unabhängig von der Eintragung rechtswirksam. Jedoch erfolgt die Zulassung zur Ausbildungsabschlußprüfung nur nach Eintragung bzw. dann, wenn diese ohne Verschulden des Auszubildenden und seines gesetzlichen Vertreters unterblieben ist (§ 39 BBiG). - 4. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen (§ 25 BBiG, § 25 HandwO). Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (§ 28 BBiG). - Anders: Anlernverhältnis.

 

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