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Anlernverhältnis

Rechtsverhältnis zum Zwecke einer Spezialausbildung auf einem engeren Fachgebiet. Unterscheidet sich vom Berufsausbildungsverhältnis durch einen begrenzten Ausbildungszweck. Nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes gelten auch für Anlernlinge (vgl. im einzelnen dort) mit Einschränkungen dessen Vorschriften (§ 19 BBiG; vgl. auch Volontär, Praktikant). Unterscheidung zwischen Auszubildendem und Anlernling bleibt vorläufig bestehen, da bis zum Erlaß neuer Vorschriften die Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen für die anerkannten Anlernberufe anzuwenden sind (§ 108 BBiG); diese werden zunehmend durch neue Vorschriften ersetzt.

 

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