1. Begriff: a) Nach bisherigem Verständnis: Person, die, ohne als Auszubildender (Lehrling) angenommen zu sein, zum Zweck der Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt wird (§ 82 a HGB). b) Im neueren Schrifttum: Nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist die rechtliche Stellung des Volontär stark umstritten. Wohl überwiegend wird angenommen, daß ein Volontärverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne dann anzunehmen ist, wenn den Volontär eine Arbeitspflicht trifft. Ist das vereinbart, ist § 19 BBiG anzuwenden. Im Widerspruch zu der insoweit überholten Vorschrift des § 82 a HGB hat der Volontär dann zwingend einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 19, 10 BBiG). Soweit keine Arbeitspflicht besteht und die Eigenschaft als Arbeitnehmer zu verneinen ist, ist nach umstrittener Auffassung § 19 BBiG auch nicht entsprechend anzuwenden. - 2. Abgrenzung von Volontär und Praktikant: Die Ausbildung des Volontär dient im Vergleich zum Praktikanten mehr einer allgemeinen Orientierung im Betrieb, während das Praktikum Vorstufe einer weiteren Ausbildung ist.