Förderzins, an Förderländer fließende Abgabe für das Recht zum Abbau von Bodenschätzen. In der Bundesrep. D. in nennenswertem Umfang nur für die Förderung von Erdöl und Erdgas nach Maßgabe der Marktpreise erhoben. - Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1986 ist die b. F. in Zukunft vollständig in die Finanzkraftberechnung (Finanzkraft) des Länderfinanzausgleichs einzubeziehen; zwischen Niedersachsen, auf das ca. 95% dieser Einnahmen entfallen, und anderen Bundesländern war es zum Streit gekommen.