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Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

höchstes Bundesgericht ("Hüter der Verfassung"); Sitz in Karlsruhe.
I. Rechtsgrundlage: Art. 92-94 GG, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) i. d. F. vom 11. 8. 1993 (BGBl I 1473).
II. Aufgaben: Zuständigkeit ist in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt, v. a.: a) Entscheidung in erster und letzter Instanz über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen verschiedenen Bundesorganen sowie zwischen verschiedenen Ländern über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. b) In allen anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen, u. a. über Verfassungsbeschwerden, Richteranklagen, Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 GG) und über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG). c) Entscheidungen haben Gesetzeskraft (§ 31 II BVerfGG) u. a. bei Streit über die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder von Landesgesetzen mit dem GG oder über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit sonstigem Bundesrecht (Normenkontrolle) oder bei bestimmten Verfassungsbeschwerden.
III. Besetzung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und Bundesverfassungsrichtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Es entscheidet durch zwei Senate mit je acht Richtern, Beschlußfähigkeit besteht bei Anwesenheit von sechs Richtern. Die Zuständigkeit der Senate ist im Gesetz festgelegt, ausnahmsweise entscheidet das Plenum, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will (§ 16 BVerfGG). Bei Verfassungsbeschwerden ist ein Kammerverfahren vorgeschaltet (§§ 93 a bis c BVerfGG). Die Senate berufen mehrere Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen (§ 15a BVerfGG).
IV. Verfahren: Weitgehend im Gesetz geregelt, ergänzend sind teilweise die Zivilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung für anwendbar erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) müssen sich die Beteiligten (mit Ausnahme der Behörden) durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts vertreten lassen (Anwaltszwang). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen erlassen (§ 32 BVerfGG). Das Verfahren ist i. a. kostenfrei, bei unbegründeten oder mißbräuchlichen Anträgen können den Beteiligten Kosten auferlegt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt. Zuwiderhandlungen gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind teilweise strafbar.

 

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