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Verfassungsbeschwerde

besondere verfassungsrechtliche, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzubringende Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG). Verfassungsbeschwerde kann jedermann (natürliche und juristische Personen) mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt. Verfassungsbeschwerde können auch Gemeinden und Gemeindeverbände wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG durch ein Gesetz erheben. - 1. Die Verfassungsbeschwerde ist i. d. R. erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, d. h., daß zunächst die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden staatlichen Eingriffs zuständigen Gerichte angerufen werden müssen. Glaubt sich ein Staatsbürger z. B. durch einen Steuerbescheid in seinen Grundrechten beeinträchtigt, so muß er zuerst die nach der Abgabeordnung zulässigen Rechtsmittel ausschöpfen. - 2. In Ausnahmefällen kann das BVerfG aber auch ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsmittelzuges entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Beschreitung des Rechtsweges ist nicht nötig, wenn der einzelne unmittelbar durch ein Gesetz in seinen Grundrechten verletzt zu sein behauptet. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Beschwerdeführer durch ein Steuergesetz zur Aufbringung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Betrages verpflichtet wird, ohne daß es noch des Erlasses eines Steuerbescheides bedarf (z. B. durch Anordnung einer Vorauszahlungspflicht im Umsatzsteuerrecht). - 3. Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung, über die eine aus drei Richtern bestehende Kammer vorentscheidet (§§ 15 a, 93 a-c BVerfGG). Die Kammer kann die Annahme ablehnen, wenn der Beschwerdeführer Vorschuß nicht gezahlt hat, die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungsbeschwerde nicht annehmen wird. Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das BVerfG die Frage schon entschieden hat. Andernfalls entscheidet der Senat über die Annahme, die voraussetzt, daß von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (§ 93 c BVerfGG). - 4. Wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde verworfen, so kann eine Gebühr bis 1000 DM und bei einem Mißbrauch eine solche bis 5000 DM auferlegt werden.

 

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