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enteignender Eingriff

Entschädigungsanspruch in Fällen, in denen jemand durch die unmittelbaren Auswirkungen einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgt ist, in einer durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition verletzt wird und ihm dadurch ein Sonderopfer auferlegt wird. Beispiel: Eigentümer wird durch Geruchsimmissionen aus einer Kläranlage der Gemeinde belästigt. Wie bei der Enteignung und dem enteignungsgleichen Eingriff Anspruch auf angemessene Entschädigung. Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

 

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