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Eigentümergrundschuld
Grundschuld, die für den Grundstückseigentümer bestellt ist (§ 1196 BGB). - 1. Zweck: Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen (dasselbe kann durch Rangvorbehalt erreicht werden). - 2. Gelangt die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung (z. B. wenn das vereinbarte Darlehen nicht gezahlt wird), so steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 BGB), sie wird Eigentümerhypothek, verwandelt sich aber gem. § 1177 BGB in eine E.; desgleichen, wenn die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger auf die Forderung verzichtet (§ 1168 BGB), wenn der unbekannte Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens von seinem Recht ausgeschlossen wird (§ 1170 BGB). - 3. In gewissen Fällen (§ 1177 II BGB) findet die Verwandlung der Eigentümerhypothek in eine Eigentümergrundschuld nur so lange statt, wie die Vereinigung der Forderung und der Hypothek in der Person des Grundstückseigentümers besteht; die Eigentümergrundschuld wird Fremdgrundschuld, sobald der Grundstückseigentümer das Grundstück veräußert oder sobald sie auf einen anderen übergeht und der Grundstückseigentümer das Grundstück behält.
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