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Grundschuld

Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191-1198 BGB). Die Grundschuld zählt neben Hypothek und Rentenschuld zu den Grundpfandrechten. Sie dient der Besicherung von meist langfristigen Krediten (Realkredit). Da die Grundschuld ein abstraktes, vom Bestehen einer Forderung unabhängiges Grundpfandrecht darstellt, hat sie die Hypothek im bankmäßigen Kreditgeschäft weitgehend verdrängt. - 1. Das Bestehen einer Forderung ist nicht Voraussetzung zur Entstehung einer Grundschuld (im Gegensatz zur Hypothek). Demgemäß gelten für die Grundschuld die §§ 1114-1183 BGB nur, soweit sie die Hypothek als solche, nicht auch die zugrunde liegende persönliche Forderung betreffen. Auch wenn eine Grundschuld zur Sicherung einer persönlichen Schuld dient (Sicherungsgrundschuld), ist sie in ihrem Bestand von der persönlichen Forderung ganz unabhängig. - 2. Eintragung ins Grundbuch (Grundbuch II 2) in der dritten Abteilung ist für Buch- und Brief-Grundschuld erforderlich. Über die Grundschuld kann ein Grundschuldbrief ausgestellt werden, der (selten) auch auf den Inhaber lauten kann (Inhabergrundschuld) und dann wie ein Inhaberpapier übertragbar ist. - 3. Eine Grundschuld wird bestellt: a) wenn der Schuldgrund verdeckt werden soll oder b) wenn der Grundstückseigentümer sich nicht zugleich persönlich verpflichten will, denn das sonstige Vermögen des Eigentümers haftet nicht (wohl aber meist bei der Hypothek). Die Grundschuld kann auch vom Grundstückseigentümer für diesen selbst eingetragen werden (Eigentümergrundschuld). - 4. Eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden, ohne Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten. - 5. Sonderform der G.: Rentenschuld. - 6. Bilanzierung der Aktiv-Grundschuld unter langfristigen Darlehen im Umlaufvermögen, der Passiv-Grundschuld unter langfristigen Verbindlichkeiten.

 

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