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Grundbuch

I. Buchführung: 1. Begriff: Vgl. Journal. - 2. Die Eintragungen in die Grundbuch sind zeitgerecht, vollständig und richtig zu bewirken (§ 239 II HGB). - Vgl. auch Buchführung, Buchführungspflicht.
II. Grundstücksrecht: Öffentliches Register, vom Grundbuchamt geführt mit dem Zweck, die Rechte am Grundstück zu offenbaren (Publizitätsprinzip). Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung i. d. F. vom 26. 5. 1994 (BGBl I 1115) m. spät. Änd. - 1. Nach dem Eintragungsgrundsatz müssen alle eintragungsfähigen Rechte im Grundbuch eingetragen werden, vorher werden sie nicht wirksam. Grundbucheinsicht ist weitgehend zu gewähren. - 2. Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich nur auf Antrag (Antragsgrundsatz). Zur Stellung des Antrags berechtigt sind die durch die Eintragung begünstigten und die durch sie betroffenen Beteiligten. Weitere Voraussetzung ist Eintragungsfähigkeit; ausgenommen sind z. B. die öffentlich-rechtlichen Vorgänge (z. B. Belastung mit Steuern) und die schuldrechtlichen Vorgänge (z. B. Miete, Pacht). Einzelkaufleute (Einzelkaufmann) werden grundsätzlich im Grundbuch nur unter ihrem bürgerlichen Namen, Handelsgesellschaften unter ihrer Firma, juristische Personen des Handelsrechts unter dem Namen oder der Firma eingetragen (vgl. § 15 der Grundbuchverfügung -GBV- vom 10.2.1995 (BGBl I 114)). - 3. Anlegung des Grundbuch nach Bezirken. - 4. Innerhalb des Grundbuch hat jedes Grundstück einen bestimmten Platz, das Grundbuchblatt, das für das einzelne Grundstück als das Grundbuch i. S. des BGB anzusehen ist (§ 3 I 2 GBO). Grundsätzlich bekommt zwecks Klarlegung der Rechtsverhältnisse jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt (Realfolium). Wenn Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 4 GBO), ist jedoch die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Grundstücke im Eigentum einer Person auf einem Blatt zulässig (Personalfolium). - 5. Gliederung des Grundbuch nach gesetzlich vorgeschriebenem Muster. An der Spitze steht das Bestandsverzeichnis. Dann folgen drei Abteilungen: Abt. 1 enthält die Eigentumsverhältnisse, Abt. 2 die Lasten und Beschränkungen, ausgenommen die Grundpfandrechte, Abt. 3 die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschuld, Rentenschuld). - 6. Die um die Eintragungen im Grundbuch entstehenden Vorgänge (Urkunden, Protokolle) werden nicht zum Grundbuch selbst genommen, sondern für sich gesammelt und zwar für jedes Grundbuchblatt in einem eigenen Aktenstück, den sog. Grundakten (mit dem sog. Handblatt). - 7. Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuch ist keine Beschwerde gegen Eintragungen möglich, sondern Widerspruch und Grundbuchberichtigung.

 

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