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Eintragungsfähigkeit

Voraussetzung für Eintragung im Handelsregister oder Grundbuch. - 1. Handelsregister: Eintragungsfähig sind u. a. Firma, Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung, Erteilung, gewissen Beschränkungen und Widerruf der Prokura, die Bezeichnung der Kommanditisten und ihre Haftsumme, Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft; bei GmbH und Aktiengesellschaft Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Prokura und die gesetzlichen Vertreter sowie ihre Vertretungsbefugnis. - 2. Grundbuch: Eintragungsfähig sind u. a. Eigentum, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld; dazu Vormerkung und Widerspruch sowie gewisse Verfügungsbeschränkungen (z. B. Konkurs).

 

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