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Vormerkung

vorläufige Eintragung im Grundbuch zur Sicherung einer künftigen Eintragung auf Bestellung, Übertragung, Änderung des Inhalts oder Rangs oder Aufhebung eines Rechtes (§§ 883-888 BGB). - Voraussetzungen: a) materiell: Anspruch auf Änderung der Rechtslage eines Grundstücks, z. B. Übertragung des Eigentums aufgrund eines Kaufvertrags (Auflassungsvormerkung), Bestellung einer Hypothek, Löschung eines Rechtes (Löschungsvormerkung) etc.; b) formell: Eintragungsbewilligung des Betroffenen (meist des Grundstückseigentümers) oder einstweilige Verfügung. - Vormerkung bewirkt, daß nachträgliche Verfügungen unwirksam sind, soweit sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen.

 

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