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Kaufvertrag
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Käufer zur Zahlung des in Geld bestehenden Kaufpreises (sonst Tausch), ggf. zur Abnahme der Sache, der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe einer Sache oder zur Übertragung eines Rechts verpflichtet (Forderungskauf). Gegenstand des Kaufvertrag können alle verkehrsfähigen Sachen und Rechte sein (z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere, ein Geschäft etc.). Der Kaufgegenstand kann konkret (Stückkauf) oder nur der Gattung nach (Gattungskauf) bestimmt sein. - 2. Form: Der Kaufvertrag ist i. d. R. formfrei, bedarf aber bisweilen der öffentlichen Beurkundung (z. B. beim Grundstückskauf gem. § 313 BGB). - 3. Wirkung: Abgesehen von den Geschäften des täglichen Lebens, bei denen Kaufvertrag und Übereignung zusammenfallen (Handkauf), wird der Käufer durch Abschluß des Kaufvertrag noch nicht Eigentümer der verkauften Sache. Auch braucht der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache zu sein (gutgläubiger Erwerb).
II. Vertragsinhalt: 1. Pflichten des Verkäufers: a) Übergabe der verkauften Sache einschl. etwaigen Zubehörs (§ 314 BGB) an den Käufer und Übertragung des Eigentums. b) Bei Verkauf eines Rechts Verschaffung des Rechtes und, soweit es zum Besitz einer Sache berechtigt, Übergabe der Sache (§ 433 BGB), und zwar jeweils frei von Rechten Dritter, die gegen den Käufer geltend gemacht werden könnten (§ 434 BGB), wenn nicht das Recht des Dritten durch gutgläubigen Erwerb des Käufers erlischt. Der Verkäufer eines Rechts haftet für dessen Beistand, nicht aber für die Betreibbarkeit; bei Wertpapieren haftet er auch dafür, daß sie nicht zur Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren aufgeboten sind (§ 437 BGB). c) Der Verkäufer eines Grundstücks muß auch nicht bestehende, aber im Grundbuch eingetragene Rechte, die im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden, auf seine Kosten zur Löschung bringen (§ 435 BGB); der Verkäufer haftet aber nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben oder Lasten, die zur Eintragung im Grundbuch nicht geeignet sind (§ 436 BGB). - Der Verkäufer hat über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes Auskunft zu geben und die zum Beweise des Rechts dienenden, in seinem Besitz befindlichen Urkunden dem Käufer auszuliefern, z. B. Mietverträge (§ 444 BGB). - 2. Pflichten des Käufers: Zahlung des Kaufpreises und ggf. Abnahme der verkauften Sache (§ 433 II BGB). - 3. Gefahrübergang: I. d. R. mit der Übergabe der Sache an den Käufer, beim Versendungskauf schon mit der Übergabe an die Beförderungsperson (§§ 446, 447 BGB). Ab Gefahrübergang bzw. beim Grundstückskauf mit der Eintragung, sofern diese vorausgeht, gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache (§ 446 BGB). Der Kaufpreis ist auch ohne besondere Abrede zu verzinsen, wenn er nicht gestundet ist (§ 452 BGB). - 4. Kosten der Übergabe, insbes. des Messens und Wiegens, bei Verkauf eines Rechtes die Kosten der Begründung und Übertragung, gehen zu Lasten des Verkäufers. Kosten der Abnahme und der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt der Käufer. Beim Grundstückskauf oder Kauf eines Rechts an einem Grundstück hat der Käufer alle Kosten der Beurkundung, Auflassung und der Eintragung im Grundbuch zu tragen (§§ 448, 449 BGB). - 5. Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder Pfandverwertung etc. dürfen die mit dem Verkauf Beauftragten sowie die von ihnen zugezogenen Gehilfen (auch Protokollführer) weder für sich noch für andere kaufen; andernfalls ist die Gültigkeit von der Genehmigung der am Verkauf Beteiligten abhängig (§§ 456-458 BGB). - 6. Den Verkäufer trifft eine wichtige gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel des Kaufgegenstandes (Rechtsmängelhaftung, Sachmängelhaftung), die vielfach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Lieferungsbedingungen, Zahlungsbedingungen), Freizeichnungsklauseln und Garantien eingeschränkt wird. - 7. Besonderheiten bestehen beim Abzahlungsgeschäft und Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, ebenso beim Verkauf von Tieren hinsichtlich der sog. Viehmängelhaftung. - 8. Im übrigen sind auch für den Kaufvertrag die allgemeinen Vorschriften für gegenseitige Verträge insbes. hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts, des Schuldnerverzugs und der Unmöglichkeit maßgebend. - 9. Bei internationalem Kauf und Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sind die Art. 27 ff. EGBGB und das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (BGBl 89 II 388, 1990 II 1699), für die Bundesrep. D. am 1. 1. 1991 in Kraft getreten, zu beachten.
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