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Gebühren
I. Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Abgaben, die als Entgelt für eine spezielle Gegenleistung einer Behörde oder öffentlichen Anstalt erhoben werden (§ 1 AO). Vgl. Äquivalenzprinzip. Im Gegensatz zu Beiträgen belasten Gebühren den einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt; das Einzelmitglied, nicht eine Gruppe als Ganzes gilt als Leistungsempfänger (individuelle Äquivalenz). Beabsichtigte Nebenwirkung kann sein, durch Erhebung von Gebühren die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen. - 2. Höhe: Möglichst nach den der betreffenden öffentlichen Einrichtung erwachsenden Kosten bemessen (Kostendeckungsprinzip). - 3. Einteilung: a) Nach Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips: (1) Gebühren mit Kostenbeitragscharakter, z. B. Studiengebühren und (2) Gebühren mit Gewinnergebnis, u. a. Einkünfte des Paßamtes, etwa nach Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs. - b) Nach der Leistungsart: (1) Benutzungsgebühr und (2) Verwaltungsgebühr; nicht genügend trennscharf und ökonomisch nicht begründbar, da die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) stets mit einer Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) verknüpft ist. - c) Nach den Verwaltungssektoren, die die Leistungen erbringen: Gebühren im bzw. für Gerichts- und Justizwesen, Fahrzeugkontrolle und Verkehrsüberwachung, Versorgungs- und Entsorgungsdienste, Verkehrs- und Transportleistungen, Erholung, Sport, Kultur und Informationen, Gesundheitswesen, Schulen, Bildung und Erziehung, öffentliche Verwaltung i. e. S. (z. B. Standesämter, Friedhöfe, Gewerbeaufsicht, Marktkontrolle, Bauämter, Feuerschutz, Paßämter) etc.
II. Kostenrechnung: Verrechnung der Gebühren erfolgt je nach Entstehung: a) Gebühren für Baupolizei, Müllabfuhr als Gebäudekosten; b) Gebühren für den Rechtsschutz eines Unternehmens als Verwaltungskosten; c) Prüfungsgebühren für Steuererklärung (u. a. für Abschlußprüfung, technische Überprüfung) i. a. als Verwaltungskosten, evtl. auch als Beratungskosten; d) Gebühren der Dampfkesselüberwachung z. B. als Kostenarten der Hauptkostenstellen.
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