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Verwaltungskosten
I. Begriff: Kosten für Verwaltungsleistungen. Dazu gehören u. a. Kosten des Verwaltungspersonals, Aufsichtsratsgehälter, Verbandsbeiträge, Prüfungskosten, Kosten der Verwaltungsgebäude (Beleuchtung, Miete, Pacht, Heizung), Büroeinrichtung, -bedarf, Postgebühren sowie Reisekosten (soweit sie nicht zu den Vertriebskosten gehören).
II. Kostenrechnung: 1. Allgemeine Verwaltungskosten (Verwaltungsgemeinkosten) betreffen die Kostenstellen des Verwaltungsbereichs (z. B. Unternehmensleitung, Rechnungswesen, Registratur, Post- und Telefonzentrale). Sie werden in der Kalkulation durch einen besonderen Zuschlag auf die Herstellkosten berücksichtigt (Zuschlagskalkulation). - 2. Besondere Verwaltungskosten entstehen durch die Verwaltung in den einzelnen Kostenbereichen, wie die der Materialverwaltung, der Verwaltung von Werkzeugen und von Zwischenlagern, Fertigungsstellen, (diese können in die Herstellungskosten einbezogen werden), sowie die Verwaltungskosten des Vertriebs. - Bei Berücksichtigung einer solchen Unterteilung können die als Bestandteil der Herstellungskosten aktivierungsfähigen Verwaltungskosten (Verwaltungskosten der Herstellung und allgemeine V.; vgl. § 255 HGB) von den nicht aktivierungsfähigen (Verwaltungskosten des Vertriebs) getrennt werden. Andernfalls ist die Aufteilung in Verwaltungskosten der Herstellung und Verwaltungskosten des Vertriebs aufgrund sorgfältiger Schätzung nötig.
III. Gewinn- und Verlustrechnung: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gehören die Verwaltungskosten (abgesehen von den Personalaufwendungen und den Abschreibungen des Verwaltungsbereichs) zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind die umsatzbezogenen V., die nicht als Herstellungskosten aktiviert werden, als allgemeine Verwaltungskosten oder Vertriebskosten auszuweisen.
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