Gesetz vom 23. 6. 1970 (BGBl I 821) m. spät. Änd., regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes sowie der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bundesgesetze ausführen. Gebühren sind nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. - Kostenermäßigung und -befreiung ist möglich. Gebührenfreiheit besteht für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, Gnadensachen. Neben den Gebühren sind Auslagen zu ersetzen. - Die Kostenschuld entsteht mit der Antragstellung, sonst mit Beendigung der Amtshandlung. Verjährung in drei Jahren nach Fälligkeit.