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Auslagenersatz

I. Zivilprozeßrecht: Vgl. Gerichtskosten; vgl. auch die gesetzliche Kostentabelle für Zivilprozesse.
II. Bürgerliches Recht und Handelsrecht: Vgl. Aufwendungen.
III. Lohnsteuerrecht: 1. Begriff: Beträge, durch die in der Vergangenheit gemachte Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. - 2. Steuerpflicht: Auslagenersatz gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; er ist gem. § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die Ausgaben können im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen erfolgen; es darf aber kein Interesse des Arbeitnehmers an diesen Ausgaben bestehen; vgl. durchlaufende Gelder. - Ausgaben für die Lebenshaltung des Arbeitnehmers oder der Ersatz von Werbungskosten sind kein A.; sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 3. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: I. a. Einzelabrechnung; pauschaler Auslagenersatz ist nur steuerfrei, wenn die pauschal gezahlten Beträge auf Umständen beruhen, die nicht vom Ermessen des Arbeitnehmers abhängen, die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist und es sich um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den Aufwand nicht übersteigen.

 

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