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Arbeitgeber

I. Begriff: Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann auch eine juristische Person sein. Der Begriff Arbeitgeber ist arbeitsrechtlicher Natur und zu unterscheiden vom Begriff des Unternehmers, der wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Bedeutung hat. - Unter besonderen arbeitsvertraglichen Verhältnissen, in denen die Arbeit einer anderen Person zu leisten ist als dem Vertragspartner (z. B. Leiharbeitsverhältnis, mittelbares Arbeitsverhältnis) kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung in Betracht kommen.
II. Rechtsgrundlage der A.-Stellung: Wer sich aufgrund der vom Staat anerkannten Wirtschaftsverfassung als Unternehmer betätigen will, darf Arbeitnehmer zu dem von ihm verfolgten Zweck einsetzen. Die durch Art. 12 I GG geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit gewährleistet auch die Vertragsfreiheit des Arbeitgeber zum Abschluß von Arbeitsverträgen mit abhängig Beschäftigten. Das Recht des Arbeitgeber zur Organisation des Arbeitsablaufs und zur Erteilung von Weisungen an die Arbeitnehmer (Direktionsrecht) folgt aus der Betriebsleitungsbefugnis (Leitungsmacht) des privaten Unternehmers bzw. der Organisationsgewalt der öffentlichen Hand.
III. Pflichten des A.: 1. Hauptpflicht: Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 BGB). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). - 2. Nebenpflichten: Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmers, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gleichbehandlung der Arbeitnehmer. - 3. Pflichten gem. Lohnsteuerrecht: (1) Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte; bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Jahres Rückgabe an Arbeitnehmer (Lohnsteuer-Jahresausgleich) oder Finanzamt; (2) ordnungsgemäße Berechnung der Lohnsteuer; (3) Kontenführung zum Nachweis ordnungsgemäßer Berechnung und Abführung der einbehaltenen Steuer- und Versicherungsbeträge; (4) Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum; (5) Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen; (6) unter bestimmten Voraussetzungen (§ 42 b EStG) Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

 

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