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Arbeitgeberanteil

1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der (i. d. R. neben dem Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aufzubringen ist (Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 50% des gesamten Beitrages, die andere Hälfte ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber auch die Hälfte des Beitrags der versicherungspflichtigen Beschäftigten zu tragen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 58 I SGB XI). - Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag zu tragen, wenn das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (solange 610 DM damit nicht überschritten werden, § 249 SGB V) nicht übersteigt sowie bei der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bei der Nachversicherung in der Rentenversicherung, außerdem bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Einrichtungen für Behinderte an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen. - Sind die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschl. des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten. - 2. Steuerliche Behandlung: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind gesetzliche Arbeitgeberanteil steuerfrei. - 3. In der Kostenrechnung wird der Arbeitgeberanteil als besondere Kostenart verrechnet: a) innerhalb der Kostenträgergemeinkosten; b) bei Zwischenschaltung einer Stellenrechnung innerhalb der Kostenstellengemeinkosten.

 

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