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Beiträge

I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beiträge wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d. h. auch bei (nur) potentieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip). - 2. Beispiele: a) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, insbes. aber den Anliegern dieser Straße; b) ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v. a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte. - 3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als "Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe" formuliert werden (z. Beiträge "Frontmetermaßstab" bei Straßen), weil "Wirklichkeitsmaßstäbe" nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind (anders: Gebühren). Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger. - 4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.
II. Sozialversicherung: Form zur Aufbringung der Mittel, geleistet von Versicherten und Arbeitgebern. Bei Bemessung der Beiträge werden entweder die Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum zugrunde gelegt (Umlageverfahren) oder alle zukünftigen Aufwendungen berücksichtigt (Anwartschaftsdeckungsverfahren). Die Pflicht zur Abführung der Beiträge obliegt i. a. dem Arbeitgeber. - Berechnung: a) Gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Ausgehend vom Grundlohn oder vom wirklichen Arbeitsverdienst. - b) Für die Unfallversicherung keine einheitliche Berechnungsgrundlage. - Vgl. auch Beitragsgruppen, Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
III. Individualversicherung: Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen und zum Teil auch Versicherungsbedingungen (§ 1 Nr. 1 AKB) verwenden den Begriff Beiträge im Sinn von Prämien.
IV. Kostenrechnung: Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein besonderes Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 7 (IKR) verbucht, wenn Beiträge nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung nur durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (Abgrenzung II 1) für B., die für einen längeren Zeitraum im voraus oder im nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR).

 

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