Errechnung der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer vom Arbeitslohn, durchzuführen nach der jeweils gültigen allgemeinen oder besonderen Jahreslohnsteuertabelle oder den ihr entsprechenden Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabellen (Lohnsteuertabelle). Für Lohnzahlungszeiträume, für die keine Lohnsteuertabellen aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuertages- oder -wochentabelle. - Gesetzliche, tarifliche oder freiwillige Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei (§ 3 b EStG); vgl. Mehrarbeitszuschlag. - Vereinfachte L.: Vgl. Pauschalierung der Lohnsteuer.