Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Auseinandersetzung

I. Bürgerliches Recht: Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, geregelt in den §§ 730-735 BGB. Zum Zwecke der Auseinandersetzung ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Verbleibt nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden und nach Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter ein Überschuß, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn (Gewinn- und Verlustbeteiligung). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Schuldentilgung nicht aus, so müssen die Gesellschafter einen Nachschuß leisten nach dem Verhältnis, nach dem sie den Verlust zu tragen haben (Nachschußpflicht).
II. Handelsrecht: 1. Auseinandersetzung infolge Auflösung der Personengesellschaft oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Auseinandersetzung muß stattfinden, kann jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Art der Auseinandersetzung können die Gesellschafter frei vereinbaren: (1) die im HGB genannte Abwicklung, (2) Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven durch einen oder mehrere Gesellschafter (z. B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters), (3) Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Kapitalgesellschaft, (4) Versteigerung des Geschäfts unter den Gesellschaftern etc. Ist eine besondere Art der Auseinandersetzung nicht vereinbart, findet i. a. Abwicklung statt. - 2. Der Auflösung einer stillen Gesellschaft muß auch eine Auseinandersetzung folgen, die sich, da ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden ist und der stille Gesellschafter auch den Gläubigern des Unternehmens nicht haftet, auf die Auseinandersetzung der schuldrechtlichen Beziehungen beschränkt. Das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres bis zur Auflösung muß festgestellt werden; ein aktives Einlagekonto muß der Geschäftsinhaber auszahlen, für ein passives muß der stille Gesellschafter, sofern er noch mit seiner Einlage im Rückstand ist, in Höhe des Passivsaldos Zahlung leisten (§ 235 HGB). Auch hier kann eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden.
III. Eheliches Güterrecht: Auseinandersetzung nach Aufhebung eines Güterstandes; vgl. im einzelnen eheliches Güterrecht II 2 d.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Ausdruckskunde
Auseinandersetzungsbilanz

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : verdecktes Stammkapital | Staatsmonopolkapitalismus | Motivationstheorien | Prioritätsregeln | Demoökonomie
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum