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Gewinn

I. Handelsrecht: 1. Unternehmungsgewinn = Jahresüberschuß: Differenz zwischen Erträgen und Aufwand eines Geschäftsjahres (Unternehmungsergebnis). - 2. Ermittlung des G.: Vgl. Erfolgsrechnung, Gewinnermittlung. - 3. Behandlung des Gewinn (der Gewinnanteile): a) Bei Personengesellschaften: Vgl. Gewinn- und Verlustbeteiligung. b) Bei Kapitalgesellschaften: Vgl. Gewinnausschüttung, Gewinnverwendung.
II. Kostenrechnung: 1. Betriebsgewinn: Differenz zwischen Betriebserträgen und Kosten einer Periode (Betriebsergebnis; vgl. auch Deckungsbeitrag). - 2. Neutraler Gewinn: Unternehmungsgewinn - Betriebsgewinn (neutrales Ergebnis).
III. Steuerrecht: Die Ermittlung des Gewinn kann auf unterschiedliche Weise erfolgen (vgl. hierzu Einkünfteermittlung). Der steuerpflichtige Gewinn unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und bildet den Ausgangswert für Errechnung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG).
IV. Preis- und Markttheorie: Differenz zwischen Erlös U (x) und Kosten K (x) :


Die erste Ableitung dieser Funktion nennt man Grenz-G.: G´ (x)=U´ (x) – K´ (x). Der Grenz-Gewinn ist demnach die Gewinnveränderung, die sich ergibt, wenn eine Einheit zusätzlich produziert und verkauft wird. Er muß gleich Null werden, wenn ein Maximum bestimmt werden soll (notwendige Bedingung):


Hinreichend ist die Bedingung

 

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