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gewillkürtes Betriebsvermögen

Begriff des Bilanzsteuerrechts: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, vorausgesetzt, sie stehen in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sind ihn zu fördern geeignet oder bestimmt. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen erfolgt durch Einlage. - gewillkürtes Betriebsvermögen B. ist nicht möglich bei Kapitalgesellschaften, Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften und Gewinnermittlung nach § 4 III EStG (Betriebsvermögen I).

 

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