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Betriebsvermögen

I. Steuerbilanzrecht: 1. Der Begriff Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter Betriebsvermögen wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Die B.-Eigenschaft ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen. - 2. Das Betriebsvermögen dient bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit als Grundlage für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. - 3. Zu unterscheiden: a) Notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Beschaffenheit nach objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z. Betriebsvermögen Fabrikgebäude, Maschinen, Lastkraftwagen. b) Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, z. Betriebsvermögen Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen, wenn sie objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Aufnahme in das Betriebsvermögen nach subjektivem Ermessen des Steuerpflichtigen durch Einlage. Die Unterscheidung entfällt bei Kapitalgesellschaften, die begrifflich kein Privatvermögen haben können, und bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 III EStG durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermitteln; bei ihnen entscheiden die tatsächlichen Beziehungen des Wirtschaftsgutes zum Betrieb über Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen. - 4. Besonderheit bei Personengesellschaften: a) Wirtschaftsgüter im Gesellschaftseigentum bzw. im Gesamthandseigentum sind stets notwendiges B.; Ausnahmen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung bestimmt sind und deren Erwerb nicht betrieblich veranlaßt war, sowie Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen. Gewillkürtes Betriebsvermögen im Bereich des Gesellschaftsvermögens ist nicht möglich. b) Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn sie bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung an der Personengesellschaft zu dienen. Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens ist möglich (Sonderbetriebsvermögen).
II. Bewertungsgesetz: 1. Begriff: Das Betriebsvermögen stellt eine der vier Vermögensarten dar, die zum Gesamtvermögen i. S. des VStG gehören (§§ 18 Nr. 3, 114 I BewG, § 4 I VStG). - 2. Umfang: a) Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber wirtschaftlich (u. U. unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung, § 39 II AO) zuzuordnen sind. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind die Wirtschaftsgüter auch ohne gewerbliche Nutzung deren Betriebsvermögen zuzurechnen; zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (§§ 95, 97 BewG). - b) Nicht zum Betriebsvermögen gehören gem. § 101 BewG: (1) von der Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter; (2) Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke, die nach § 110 I Nr. 5 BewG nicht zum sonstigen Vermögen gehören; (3) Ansprüche auf gewisse Entschädigungsleistungen i. S. d. § 111 Nr. 5 BewG; (4) der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er nicht entgeltlich erworben wurde; (5) Kunstgegenstände und Handschriften, die nach § 110 I Nr. 12 BewG nicht zum sonstigen Vermögen gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind. - Regelung für die neuen Bundesländer: Bis 1998 zählen Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebs nicht zum B., soweit hierfür in den neuen Bundesländern eine Betriebsstätte unterhalten wird und soweit es sich um zu diesen Zeitpunkten dort generell steuerbefreite Wirtschaftsgüter handelt (§ 136 Nr. 3, 4 BewG). - Vgl. auch gewillkürtes Betriebsvermögen. - 3. Erfassung des einem gewerblichen Betrieb zuzurechnenden Betriebsvermögen in einer Vermögensaufstellung. - 4. Bewertung: a) Für einen gewerblichen Betrieb wird ein Einheitswert ermittelt, der dessen Betriebsvermögen beinhaltet. Abweichend von der im BewG allgemein vorgeschriebenen Gesamtbewertung für wirtschaftliche Einheiten, gilt für das Betriebsvermögen die Einzelbewertung der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter; auch die Betriebsschulden, die bereits bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs zum Abzug kommen, sind einzeln zu bewerten (§ 98 a BewG). - b) Ab dem 1. 1. 1993 ist das Betriebsvermögen grundsätzlich dem Grunde und der Höhe nach der Steuerbilanz zu entnehmen; dies gilt insbes. nicht für Betriebsgrundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren) und Anteile an Personengesellschaften, die mit dem Einheitswert zu bewerten sind (§ 109 III BewG). - 5. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens für die Vermögensteuer ist der Einheitswert für das Betriebsvermögen nur mit dem DM 125.000 (ab dem 1. 1. 1993: 500.000 DM) übersteigenden Anteil anzusetzen. Der übersteigende Anteil ist zusätzlich nur mit 75% zu berücksichtigen (§ 117 a I BewG). Die Vermögensteuer I a wird voraussichtlich zum 1. 1. 1997 abgeschafft.
III. Betriebswirtschaftslehre: Vgl. Anlagevermögen, Umlaufvermögen.

 

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