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Firmenwert
Geschäftswert, Goodwill, Façonwert, Fassonwert.
I. Unternehmensbewertung: 1. Begriff: Firmenwert ist der Betrag, den ein Käufer bei Übernahme einer Unternehmung als Ganzes unter Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen (Unternehmungswert, Ertragswert) über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden (= Substanzwert) hinaus zu zahlen bereit ist (Unternehmungsmehrwert). - Firmenwertbildende Faktoren sind z. B. gutes Management, rationelle Herstellungsverfahren bzw. Betriebsorganisation, Facharbeiterstamm, verkehrsgünstige Lage, Stammkundschaft. - 2. Arten: Für die Bilanzierung in Handels- und Steuerrecht zu unterscheiden: (1) originärer (selbstgeschaffener) F.; (2) derivativer (abgeleiteter) Firmenwert Letzterer wird durch Kauf erworben und entspricht der Differenz zwischen (objektiviertem) Kaufpreis und Substanzwert. - Anders: Praxiswert.
II. Handelsrecht: Nur der derivative Firmenwert darf in der Handelsbilanz aktiviert werden. Er ist gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen (immaterielles Wirtschaftsgut) auszuweisen, soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt (§ 266 II HGB), und dann in den folgenden vier Geschäftsjahren oder planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben (§ 255 IV HGB).
III. Steuerrecht: 1. Ansatz in der Steuerbilanz: a) Der originäre Firmenwert ist nicht ansatzfähig, der derivative hingegen ansatzpflichtig; er ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 6 I Nr. 1 EStG) und um Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu vermindern. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Firmenwert gilt ein Zeitraum von 15 Jahren (§ 7 I 3 EStG). b) Herabsetzung des Firmenwert ist nur bei gesunkenem Teilwert möglich. - 2. Regelung gem. Bewertungsgesetz: a) Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für Zwecke der Substanzbesteuerung (VSt, Gew[kap]St) ist nur der derivative (entgeltlich erworbene) Firmenwert anzusetzen (§ 95 I BewG). b) Die Bewertung für das Betriebsvermögen erfolgt mit dem Wertansatz für die Steuerbilanz (§ 109 I BewG).
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