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betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

1. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer N. eines Wirtschaftsguts: a) Allgemein: Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut voraussichtlich seiner Zweckbestimmung nach benutzt werden kann; bei gebraucht angeschafften Wirtschaftsgütern die voraussichtliche Restnutzungsdauer. Die b. N. ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. Dabei ist die subjektive Ansicht der Bilanzierenden zu berücksichtigen, soweit sie nicht der allgemeinen Erfahrung widerspricht. - b) In der Kostenrechnung bestimmt die b. N. direkt den Abschreibungszeitraum. - Anders: technische Nutzungsdauer (Zeitraum bis zum körperlichen Verschleiß), wirtschaftliche Nutzungsdauer (Zeitraum der rentablen Nutzung) und rechtliche Nutzungsdauer (Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut genutzt werden darf). - 2. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer N. des Firmenwerts beträgt stets 15 Jahre (§ 7 I 3 EStG). - Vgl. auch Absetzung für Abnutzung (AfA), AfA-Tabellen.

 

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