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Wirtschaftsgut

I. Wirtschaftswissenschaften: Vgl. Gut.
II. Steuerrecht: Nicht legal definierter Begriff des Einkommensteuer- und Bewertungsrechts (siehe etwa §§ 5 II, 6 I EStG; §§ 2, 98a BewG). Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgut sowohl Sachen, Tiere und nicht körperliche Gegenstände i. S. d. BGB, sofern sie am Bilanzstichtag bereits als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden können, als auch bloße vermögenswerte Vorteile einschl. tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, soweit diese derart sind, daß sich der Kaufmann ihre Erlangung etwas kosten läßt, sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und i. d. R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen. - 1. Einkommensteuerlich zählen auch Schulden zu den (dann: negativen) Wirtschaftsgut Nur (positive und negative) Wirtschaftsgut (und Rechnungsabgrenzungsposten) können in die Steuerbilanz aufgenommen werden; die Erfüllung der W.-Eigenschaften ist folglich im Regelfall Grundvoraussetzung für die Bilanzierung eines Objekts oder Vorgangs. - 2. Bewertungsrechtlich gibt es nur positive Wirtschaftsgüter; sie stellen die kleinste Bewertungseinheit dar (§ 2 III BewG).
III. Handelsbetriebslehre: Vgl. Handelsgut.

 

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