Die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze sind entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung auf einzelne Vermögensgegenstände und Schulden anzuwenden. Das setzt die Abgrenzung des einzelnen Vermögensgegenstands und der einzelnen Schuld (Bewertungseinheit) voraus. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen vor allem im Sachanlagevermögen, weil hier vielfach Sachgesamtheiten (z. Bewertungseinheit Gebäude und Gebäudebestandteile, Einzelteile eines Gerüstes) gegeben sind. Sie ergeben sich ferner bei der Bestimmung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Das Bewertungsproblem besteht bei Sachgesamtheiten beispielsweise darin: Werden sie als Bewertungseinheit behandelt, so werden einheitliche Abschreibungen auf die Bewertungseinheit berechnet, obgleich die einzelnen Teile der Bewertungseinheit möglicherweise unterschiedlich schnell verschleißen. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern muß durch die Bestimmung der Bewertungseinheit sichergestellt werden, daß einheitliche Vermögensgegenstände nicht unzulässig in einer Vielzahl geringwertiger und daher sofort abschreibbarer Wirtschaftsgüter aufgespaltet werden. - Im Anschluß an die steuerliche Rechtsprechung werden Sachgesamtheiten als Bewertungseinheit behandelt, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang erkennbar ist. Die Definition von Vermögensteilen als geringwertige Wirtschaftsgüter und damit als Bewertungseinheit verlangt, daß diese Vermögensteile einer selbständigen Nutzung fähig sind (vgl. § 6 II EStG). Die genannten Abgrenzungskriterien sind zwar Lösungshilfen, eröffnen aber im konkreten Abgrenzungsfall erhebliche Ermessensspielräume. - Vgl. auch Valutaschuld.