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Handelsgut

Ware, wie sie im redlichen Handelsverkehr am Erfüllungsort üblich ist. Bei Gattungsschulden ist Handelsgut "mittlerer Art und Güte" zu liefern (§ 360 HGB), d. h. Durchschnittsware; so auch bei einseitigen Handelsgeschäften. Ausschluß durch Vertrag möglich. - Bei der Tel-quel-Klausel (tel quel) kann das schlechteste Gut oder die schlechteste Sorte geliefert werden, wenn es nur ordentliches Kaufmannsgut ist. Ist "prima Ware" verkauft, ist beste Qualität zu liefern.

 

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