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Gattungsschuld

Schuld, die auf Leistung einer nur der Gattung nach (nach allgemeinen Merkmalen) bestimmten Sache gerichtet ist. I. d. R. hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern (§ 243 BGB). - Das Schuldverhältnis beschränkt sich bei der Gattungsschuld auf eine bestimmte Sache von dem Zeitpunkt an, in dem der Schuldner diese aus der Gattung ausgeschieden und dem Gläubiger ordnungsgemäß angeboten hat (Konzentration oder Konkretisierung, vgl. § 243 II BGB). - Vgl. auch Gattungskauf. - Gegensatz: Stückschuld.

 

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