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Gattungskauf

Kauf einer nicht individuell, sondern nur der Gattung nach bestimmten Sache oder Warenmenge (z. B. Kauf einer bestimmten Menge Getreide, eines fabrikneuen Kraftwagens). - Der Verkäufer hat beim G., wenn nichts anderes vereinbart, eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern (§ 243 BGB); der Kaufmann muß ein Handelsgut mittlerer Art und Güte liefern (§ 360 HGB). Ist die gelieferte Sache mangelhaft (Sachmängelhaftung), kann Käufer statt Wandlung oder Minderung Lieferung einer fehlerfreien neuen Sache verlangen (§ 480 BGB). - Vgl. auch Gattungsschuld. - Gegensatz: Stückkauf.

 

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