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Wandlung

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages oder Werkvertrages aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung. - 1. Die Wandlung ist vollzogen, wenn sich auf Verlangen des Käufers der Verkäufer mit ihr einverstanden erklärt (§ 465 BGB), andernfalls braucht der Käufer nicht auf Einwilligung in die Wandlung zu klagen, sondern kann die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises richten. - 2. Behauptet der Käufer einen Mangel, kann der Verkäufer ihm unter dem Erbieten zur Wandlung angemessene Erklärungsfrist setzen; fruchtloser Fristablauf schließt Wandlung (nicht Minderung) aus (§ 466 BGB). - 3. Auf die Wandlung finden die Vorschriften über den Rücktritt entsprechend Anwendung, d. h. Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Käufers, Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen. Durch Verarbeitung wird die Wandlung nicht ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst bei ihr gezeigt hat. Vertragskosten sind vom Verkäufer zu ersetzen (§ 467 BGB). - Sonderfälle betreffen Wandlung bei zugesicherter Grundstücksgröße, Gesamtpreis, Haupt- und Nebensachen (§§ 468 ff. BGB).

 

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