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Minderung

beim Kaufvertrag oder Werkvertrag die Herabsetzung des an sich geschuldeten Kaufpreises (Werklohns) wegen eines Mangels der Sache (des Werks). I. d. R. kann wahlweise Minderung oder Wandlung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden (Sachmängelhaftung). Bei der Minderung ist gem. § 472 BGB der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert in mangelhaftem Zustand gestanden haben würde. Bei Verkauf mehrerer Sachen zu einem Gesamtpreis ist bei der Minderung der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen (§ 472 II BGB).

 

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