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Kaufpreis

beim Kaufvertrag von den Parteien i. d. R. frei zu vereinbarendes Entgelt. Mangels Vereinbarung ist der angemessene, übliche Kaufpreis maßgebend. Soll Marktpreis entscheiden, ist i. d. R. der für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit geltende Marktpreis maßgeblich (§ 453 BGB).

 

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