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Partei

I. Staatsrecht: 1. Begriff: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet. Die Rechtsstellung als Partei geht verloren, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- oder Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. - 2. Rechtsgrundlage: Art. 21 GG und das Parteiengesetz i. d. F. vom 31. 1. 1994 (BGBl I 149). - 3. Verfassung: Die Gründung einer Partei ist frei, ihre innere Ordnung muß jedoch demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben (§ 6 ParteienG). Partei gliedern sich in Gebietsverbände. Organe sind Mitgliederversammlung (Parteitag) und Vorstand. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, das von der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht werden kann. Der sofortige Austritt steht jedem Mitglied offen. Der Vorstand, der mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muß, wird mindestens alle zwei Jahre gewählt. Er leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Zur Schlichtung von Parteistreitigkeiten sind Schiedsgerichte einzurichten. - 4. Die Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechnung geben (Art. 21 I 4 GG). Dabei sind gesondert auszuweisen, Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Fraktionsmitglieder, Einnahmen aus Vermögen, Veranstaltungen, Spenden, Kredite, Erstattungsbeiträge. - 5. Die im Parteiengesetz i. d. F. vom 31. 1. 1994 (BGBl I 149) neu geregelte staatliche Parteienfinanzierung sieht vor, daß die Parteien für jede bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahl gewonnene Stimme grundsätzlich 1 DM jährlich erhalten, für die ersten von jeweils erzielten 5 Mio. Stimmen 1,30 DM. Für jede von einer natürlichen Person bis zu 6 000 DM eingeworbene Beitrags- und Spendenmark erhalten die Parteien zusätzlich 0,50 DM an staatlichen Mitteln (§§ 18 III ParteienG). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist auf 6 000 DM für Ledige und 12 000 DM für Verheiratete festgesetzt (§§ 10 b II 1, 34 g S. 2 EStG); von Körperschaften geleistete Spenden sind nicht mehr abzugsfähig. Die staatlichen Zuwendungen an alle Parteien dürfen im Jahr allerdings eine gesetzliche festgelegte absolute Obergrenze nicht übersteigen. - 6. Die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (Art. 21 II 2 GG) - 7. Besteuerung: Politische Partei sind nach § 5 I Nr. 7 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
II. Zivilprozeß: Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger (Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten (Passivlegitimation) handelt. Setzt Parteifähigkeit voraus. - Eine Partei kann i. d. R. nicht Zeuge sein; vgl. Beweismittel II 2.

 

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