I. Vorstand des Vereins: Notwendiges Organ eines jeden Vereins (auch des nichtrechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter. Die Berufung und Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt; mangels dieser Bestimmung wird der Vorstand durch Beschluß der Mitgliederversammlung berufen (§ 27 BGB).
II. Vorstand der Aktiengesellschaft: (§§ 76-94 AktG): 1. Bestellung: a) der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Amtszeit höchstens fünf Jahre, jedoch wiederholte Bestellung zulässig (§ 84 AktG). Bei mehrköpfigem Vorstand kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen, der, wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt, nur gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands ist. b) Bei den unter das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) fallenden AG (sowie KGaG, GmbH; Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG) ist als gleichberechtigtes Mitglied neben den anderen Vorstandsmitgliedern ein Arbeitsdirektor zu bestellen. - 2. Pflichten: a) Der Vorstand leitet die AG mit eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis regelt sich nach der Satzung, andernfalls können nur sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln und zeichnen. b) Er hat mindestens vierteljährlich dem Vorsitzer des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertreter zu berichten (§ 90 AG). Er hat für ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen, bei Verlust des halben Aktienkapitals die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 AG) und bei der Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AG). c) Bei Verletzung ihrer Pflichten sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. - Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. - 3. Rechte: Für die Tantiemen und die Bezüge der Vorstandsmitglieder Vorschriften in §§ 86 f. AktG. - 4. Die Abberufung regelt § 84 AktG. - 5. Kredite an Vorstandsmitglieder (ebenso an gewisse leitende Angestellte) und deren Familienmitglieder, die ein Monatsgehalt übersteigen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
III. Vorstand der Genossenschaft: Vgl. Genossenschaftsorgane 1.